Offenlegung des Jahresabschlusses 2008

Durch das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ haben sich die rechtlichen Vorschriften über die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit Wirkung zum 1. Januar 2007 geändert. Die §§ 325-329 des HGB enthalten für Kapitalgesellschaften strenge Regelungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen.

Offenlegungspflichtige Gesellschaften haben ihre zu veröffentlichenden Unterlagen nach aktueller Rechtslage bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bis spätestens 31. Dezember 2008 einzureichen. Dort werden die Unterlagen für den Abruf gespeichert und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Kleine Kapitalgesellschaften haben die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs innerhalb von 12 Monaten vorzunehmen. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht einzureichen.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), den Anhang und den Lagebericht (jeweils in verkürzter Form) u.a. einzureichen. Für Große Kapitalgesellschaften gelten ergänzende Vorschriften.

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht wird unter Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 2-6 HGB durchgeführt, das mindestens € 2.500 beträgt und bis zu einer Höhe von € 25.000 festgesetzt werden kann.



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