Abgabe von Speisen und Getränken

Die frühere Regelung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, ist durch das Jahressteuergesetz 2009 aufgehoben worden.

Insbesondere führen die nachfolgenden Kriterien zur Annahme einer voll steuerpflichtigen sonstigen Leistung:

Zur Verfügung stellen von Verzehreinrichtungen, wie z.B. Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke und Stühle. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Verzehreinrichtungen tatsächlich nicht genutzt, d.h. die Speisen lediglich „zum Mitnehmen“ abgegeben werden

Servieren der Speisen oder Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort

Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände



Kriterien für eine bloße Lieferung – also Steuersatz 7 % – sind:

Übliche Nebenleistungen (z.B. Portionieren und Abgabe „über die Verkaufstheke“, Verpacken, Anliefern – auch in Einweggeschirr, Beigabe von Einwegbesteck)

Bereitstellen von Papierservietten

Abgabe von Senf, Ketschup, Mayonnaise oder Apfelmus

Bereitstellen von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.

Bereitstellen von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie zum Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen, sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.)

Bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten oder -pläne)

Erläuterung des Leistungsangebots





Jahreswechsel 2008/2009 Abgeltungssteuer