Erleichterungen bei der Gründung von GmbHs

Durch eine Gesetzesänderung sind insbesondere Erleichterungen bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) beschlossen worden. In diesem Zusammenhang gilt künftig Folgendes:

Gesellschaften, die höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, können in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden. Dabei ist ein notariell beurkundungspflichtiges Musterprotokoll zu verwenden, in dem drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) zusammengefasst sind.

Die ursprünglich vorgesehene Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro (auf 10.000 Euro) ist nicht umgesetzt worden. Allerdings ist z. B. für Existenzgründer, die ggf. nur wenig Stammkapital haben bzw. benötigen, eine Einstiegsvariante der GmbH geschaffen worden: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die zunächst ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Künftige Gewinne dürfen allerdings nicht (voll) ausgeschüttet werden, sondern sind in Höhe von 25 % in eine Rücklage einzustellen, mit der das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 Euro nach und nach angespart wird (siehe C 3.).

Bislang musste die GmbH-Stammeinlage mindestens 100 Euro je Gesellschafter betragen. Künftig muss jeder Geschäftsanteil lediglich auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten.





Erbschaftsteuerreformgesetz Essensgutscheine