Erbschaftsteuerreformgesetz

Zwischenzeitlich hat der Bundestag das Gesetz zur Erbschaftsteuerreform am 27.11.2008 verabschiedet; der Bundesrat soll nunmehr am 5.12. bzw. in einer Sondersitzung am 12.12.2008 zustimmen. Das neue Recht soll grds. auf Erwerbe ab dem 1.1.2009 Anwendung finden.

Erben (nicht: Beschenkte) sollen für Erbfälle in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht haben – allerdings ohne die ab 2009 erhöhten persönlichen Freibeträge. Das Wahlrecht ist bis spätestens 30.6.2009 auszuüben.

Die wesentlichen Änderungen sind:

Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen



Der Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen hat ein Wahlrecht zwischen einem Verschonungsabschlag von 85 % mit geringeren Voraussetzungen und einem 100 %-Verschonungsabschlag bei strengeren Voraussetzungen:

Option I:
Verschonungsabschlag
85 % 
Option II:
Verschonungsabschlag
100 % 
Fortführungsfrist: 7 Jahre
Lohnsumme im 7-Jahreszeitraum: 650 % der Ausgangslohnsumme
Verwaltungsvermögen: max. 50 %
Abzugsbetrag von 150 TEUR  
Fortführungsfrist: 10 Jahre
Lohnsumme im 10-Jahreszeitraum: 1.000 % der Ausgangslohnsumme
Verwaltungsvermögen: max. 50 %
Abzugsbetrag von 150 TEUR  
Bei schädlicher Verwendung: Abschmelzung der ErbSt um 1/7 p.a.  Bei schädlicher Verwendung: Abschmelzung der ErbSt um 1/10 p.a. 


Im Falle der schädlichen Verfügung über das begünstigte Betriebsvermögen soll der Verschonungsabschlag nicht rückwirkend gänzlich entfallen, sofern nur zeitanteilig für den nicht erfüllten Teil der Behaltensfrist von 7 bzw. 10 Jahren (sog. Abschmelzungsmethode).

Lohnsummenklausel



Die für die Gewährung des Verschonungsabschlags erforderliche Einhaltung der Lohnsumme bezieht sich nicht auf das einzelne Kalenderjahr der Behaltensfrist, sondern auf den gesamten Zeitraum von 7 bzw. 10 Jahren: die Lohnsumme der 7 Jahre nach dem Erwerb muss mindestens 650 % der Durchschnittslohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Erwerb betragen. Bei Wahl der 100%-Option muss die Lohnsumme im 10-Jahreszeitraum 1.000 % der Ausgangslohnsumme betragen.

Verpachtung/Vermietung von Grundstücken



Vermietete und verpachtete Grundstücke gehören nicht zum „schädlichen Verwaltungsvermögen, sondern zum begünstigten Betriebsvermögen in folgenden Fällen:

In der Person des Erwerbers sind die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung gegeben; der Erwerber tritt in die Rechtsstellung ein

Das Grundstück ist Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft; der Erwerber übernimmt die Gesellschafterstellung

Gesamtbetriebsverpachtung an künftige Erben oder an einen Dritten, wenn der künftige Erbe den Betrieb nicht fortführen kann

Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung

Grundstücksvermietung im Konzern iSd § 4h EStG

gewerbliche Wohnungsvermietung





Vererbung eines Familienheims



Steuerfrei soll künftig auch die Vererbung des Miteigentums an einem eigengenutzten Familienheim im Inland, der EU bzw. dem EWR an Ehegatten bzw. Lebenspartner und Kinder bzw. Enkel unter folgenden Voraussetzungen sein:

Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen sein (z.B. bei Pflegebedürftigkeit). Eine bestimmte Mindestnutzungsdauer vor dem Tod kennt die Neuregelung nicht.

Der Erwerber (Ehegatte/Lebenspartner, Kind, Enkel) muss die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmen, also tatsächlich selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Ist der Erwerber ein Kind des Erblassers oder ein Kind eines verstorbenen Kindes (Enkel) gilt die Steuerbefreiung nicht für den Teil der Wohnung, der 200 qm übersteigt.



Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch die realitätsnähere Bewertung wird im Erb- und Schenkungssteuergesetz ausgeglichen durch eine Anhebung der Freibeträge und neue Verschonungs- und Freibetragsregelungen.

      Freibeträge
Neues Recht
 
Freibeträge
Altes Recht
 
Veränderung 
  Steuerklasse I:  Ehegatten  500.000,00 €  307.000,00 €  193.000,00 € 
    Kinder und Stiefkinder  400.000,00 €  205.000,00 €  195.000,00 € 
    Enkel  200.000,00 €  51.200,00 €  148.800,00 € 
    Weitere Abkömmlinge  100.000,00 €  51.200,00 €  48.800,00 € 
  Steuerklasse II:  z.B. Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten  20.000,00 €  10.300,00 €  9.700,00 € 
  Steuerklasse III:  Partner eingetragene Lebenspartner   500.000,00 €  5.200,00 €  494.800,00 € 
    übrige Erwerber  20.000,00 €  5.200,00 €  14.800,00 € 


Die Steuersätze sollen sich wie folgt ändern:

Wert des Erwerbs bis:   Wert des Erwerbs bis:   Steuer in Prozent vom Erwerb   Steuer in Prozent vom Erwerb   Steuer in Prozent vom Erwerb   Steuer in Prozent vom Erwerb  Steuer in Prozent vom Erwerb  Steuer in Prozent vom Erwerb 
    I  I  II  II  III  III 
nach neuem Recht  nach altem Recht  neu  alt  neu  alt  neu  alt 
75.000,00 €  52.000,00 €  30  12  30  17 
300.000,00 €  256.000,00 €  11  11  30  17  30  23 
600.000,00 €  512.000,00 €  15  15  30  22   30  29 
6.000.000,00 €  5.113.000,00 €   19  19  30  27  30  35 
13.000.000,00 €  12.783.000,00 €  23  23  50  32  30  41 
26.000.000,00 €  25.565.000,00 €  27  27  50  37  50  47 
ü. 26.000.000,00 €  ü. 25.565.000,00 €  30  30  50  40  50  50 




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