Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen

Allgemeine Leistungen bei der Vermittlung von Fondsanteilen und Versicherungen sind nicht steuerfrei

Erbringt ein Vermittler nur allgemeine Leistungen beim Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, sind diese nicht steuerfrei. Denn die Vermittlung muss sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen.

Ein Handelsvertreter sollte Fonds der R-GmbH vermitteln. Der Handelsvertreter bediente sich dafür zahlreicher Regionaldirektoren, die er aussuchte, auf ihre Aufgaben vorbereitete und bei der Vermittlung laufend unterstützte. Für die Auswahl, Schulung und Unterstützung erhielt er keine Vergütung. Provisionen erhielt er nur, wenn der Letztvermittler tatsächlich Abschlüsse an die R-GmbH weiterleitete, die diese annahm. Das Finanzamt meinte, die Tätigkeit des Handelsvertreters sei umsatzsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften ist steuerfrei. Vermittlung ist die Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht Vertragspartei ist. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags, die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen setzt aber voraus, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht.

Daran fehlte es im Streitfall. Denn die Tätigkeit des Handelsvertreters war durch die Anwerbung, Schulung und Fortbildung sowie Betreuung, Unterstützung, Überwachung, Koordination und Organisation der Regionaldirektoren und Abschlussvertreter geprägt und nicht durch die Teilnahme an Kundenveranstaltungen und Verkaufsgesprächen mit Kunden. Damit wies er der R-GmbH keine Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen nach, nahm nicht mit Interessenten Kontakt auf oder führte Verhandlungen.



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