Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen

Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen beim Erwerb eines Vermietungsobjekts

Zahlt der Erwerber eines Vermietungsobjekts dem Veräußerer eine Rente mit einer Mindestlaufzeit, hängt der Werbungskostenabzug davon ab, ob die Merkmale einer Leibrente oder von Kaufpreisraten überwiegen. Eine einheitlich zu zahlende Rente ist nicht in eine die Mindestlaufzeit betreffende Zeit- und im Übrigen in eine Leibrente aufzuteilen. Hängt die Laufzeit der Rente von der voraussichtlichen Lebenserwartung des Berechtigten ab, ist grundsätzlich von einer Leibrente auszugehen. Das gilt auch, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung des Berechtigten die vereinbarte Mindestlaufzeit für eine Rente um mehr als das Doppelte übersteigt. Die von der Lebensdauer einer Person abhängige Rente enthält in jedem Fall eine Wagniskomponente, die bei einem vorausbestimmten Leistungsvolumen (Kaufpreisraten) ausgeschaltet ist. Diese Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Damit sind lebenslange Rentenzahlungen als Gegenleistungen für den Erwerb eines vermieteten Grundstücks nur mit ihrem Ertragsanteil als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien eine Wertsicherungsklausel vereinbart haben.



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