Erbschaftsteuer des Schlusserben

Erbschaftsteuer des Schlusserben richtet sich nach dessen Verwandtschaftsverhältnis zum Erstverstorbenen

Nichte N war durch Erbvertrag zwischen ihrem Onkel O und dessen Frau E als sog. Schlusserbin des Vermögens von O eingesetzt worden. Als O starb, beerbte ihn zunächst E. Nach deren Tod erbte N die Hälfte des Vermögens als Schlusserbin, während Verwandte der E die andere Hälfte erhielten. Bei der Erbschaftsteuerberechnung ging das Finanzamt davon aus, dass N je zur Hälfte von O und E geerbt hatte. Weil N die Tochter des Bruders von O war, hatte sie im Verhältnis zu ihm die günstigere Erbschaftsteuerklasse II, zur E aber die ungünstigere Steuerklasse III. N meinte, sie habe nur von ihrem Onkel geerbt und beantragte die Besteuerung nach Steuerklasse II.

Der Bundesfinanzhof gab ihr Recht, weil N kein Vermögen der E geerbt hatte, sondern ausschließlich Schlusserbin des Vermögens von O war. Deshalb wurde N sowohl der höhere Freibetrag als auch der niedrigere Steuersatz gewährt.

Hinweis: Nach dem Erbschaftsteuerrecht ab 2009 gelten in Steuerklasse II und III die selben Freibeträge und Steuersätze.



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