Gewinne aus gemischter Tätigkeit

Gewinne aus gemischter Tätigkeit eines selbstständigen Ingenieurs können in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte aufgeteilt werden

Der selbstständige Ingenieur A hatte Ingenieur B angestellt. Beide betreuten jeweils Großprojekte, wobei eine strikte Aufgaben- und Verantwortungstrennung vereinbart worden war. Weil A nicht für sämtliche Aufträge seines Unternehmens eigenverantwortlich tätig gewesen war, stufte das Finanzamt seine Gewinne insgesamt als gewerbliche Einkünfte ein und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Gewinne nur insoweit gewerbesteuerpflichtig, als sie durch B erzielt wurden. Die Gewinne aus den von A betreuten Projekten sind den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Die jeweiligen Anteile können geschätzt werden.



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