Pendlerpauschale und die Folgen

Pendlerpauschale und die Folgen

Bisher nicht abschließend geklärt war, inwieweit Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Monate ab Januar 2007 korrigiert werden können, in denen auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung die ersten 20 Kilometer bei Zuschüssen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht berücksichtigt wurden. Nunmehr liegen sowohl vom Bundesministerium der Finanzen als auch von den Spitzen der Sozialversicherungsträger Stellungnahmen vor.

Danach ist eine rückwirkende Änderung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich ab Januar 2007 möglich:

Steuerliche Konsequenzen:


Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen kann eine Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen und geldwerten Vorteilen aus Sachleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für alle nach dem 31.12.2006 beginnenden Lohnzahlungszeiträume bereits ab dem ersten Entfernungskilometer vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn bereits Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2007 bzw. 2008 übermittelt oder erteilt sind. Wird durch den Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung derartiger Zuschüsse übernommen, so ist eine bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung nicht zu ändern. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zu bescheinigen, dass und in welcher Höhe er einen im jeweiligen Jahr individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat.

Der Arbeitnehmer kann mit der Bescheinigung des Arbeitgebers über die rückwirkende Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 und ggf. 2008 eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Die nunmehr pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile bleiben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht; sie mindern jedoch die Entfernungspauschale. Die Änderung des Arbeitslohns bedingt jedoch, eine ggf. zwischenzeitlich erfolgte (vorläufige) Anerkennung „wie“ Werbungskosten rückgängig zu machen.

Die infolge der (rückwirkenden) Pauschalierung erstatteten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sind grundsätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung des Jahres der Erstattung der Beiträge zu berücksichtigen. Ist die Lohnsteuerbescheinigung für 2008 noch änderbar, kann die Erstattung in dieser berücksichtigt werden.

Sofern der Arbeitgeber seine Leistungen für die ersten (bis zu 20) Entfernungskilometer in den Jahren 2007 und 2008 individuell lohnversteuert hat und keine rückwirkende Pauschalierung übernimmt, steht dem Arbeitnehmer für jeden vollen Kilometer die Pauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.

Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen:

Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind u. a. Einnahmen dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erhebt. Hierzu zählen beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse.

Die Spitzen der Sozialversicherungsträger haben Stellung zu der Frage genommen, welche Auswirkungen eine rückwirkende Pauschalbesteuerung derartiger Zuschüsse für bereits abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume in der Sozialversicherung hat.

Hiernach liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung für vorangegangene Abrechnungszeiträume nur vor, wenn eine Pauschalbesteuerung tatsächlich erfolgt ist. Es erfolgt somit eine Anknüpfung an die steuerliche Behandlung der Zuschüsse.

Nach erfolgter Pauschalbesteuerung ist ein sozialversicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch auch für zurückliegende Beschäftigungszeiträume grundsätzlich gegeben. Erstattungsanträge sind hierbei in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung wird dem Arbeitgeber eine Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge gestattet. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig. Sie muss spätestens bis zum Dezember 2009 erfolgt sein. In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch Sozialversicherungen gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen.

Außerdem ist zu beachten, dass Verrechnungen für die Zeiten bis zum 31.12.2008 nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden dürfen, sondern unter Angabe des betreffenden Zeitraums in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert ausgewiesen werden müssen.



Private Kfz-Nutzung Pauschalwertberichtigung