Private Kfz-Nutzung

Private Kfz-Nutzung: Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer

Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme (des Privatanteils des privat genutzten betrieblichen Fahrzeugs) nach der sog. 1 %-Regelung, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerberechnung der nichtunternehmerischen (privaten) Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (z. B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung) kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Es unterliegen folglich nur 80 % des nach der 1 %-Methode ermittelten Betrags der Umsatzsteuer.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln ist der Unternehmer berechtigt, den Abschlag für die nicht mit Vorsteuer behafteten Kosten des Kfz konkret zu berechnen. Legt der Unternehmer konkret dar, dass z. B. 35 % der gesamten Kfz-Kosten nicht mit Vorsteuer belastet sind, muss das Finanzamt die so ermittelte umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage übernehmen und darf nur 65 % des nach der 1 %-Methode ermittelten Betrags bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu Grunde legen. Für die ausschließliche Schätzung mit 20 % gibt es nach Auffassung des Finanzgerichts keine Rechtsgrundlage.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Mängelbeseitigung durch Werkunternehmer Pendlerpauschale und die Folgen