Mängelbeseitigung durch Werkunternehmer

Recht des Auftraggebers zur Ablehnung der Mängelbeseitigung durch Werkunternehmer nach Fristsetzung

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall ging es um verschiedene Mängel an einem Neubau, deren Beseitigung der Auftraggeber unter Fristsetzung gegenüber dem Werkunternehmer gerügt hatte.

Erst nach Verstreichen der gesetzten Frist unterbreitete der Werkunternehmer ein Angebot zur Mängelbeseitigung, welches der Auftraggeber zunächst prüfte, schließlich aber als unzulänglich zurückwies, weil es nicht der vertraglich geschuldeten Leistung entsprach.

Nach Auffassung des Gerichts erfolgte die Zurückweisung zu Recht. Signalisiert der Auftraggeber nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung weiterhin Bereitschaft, eine Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer in Erwägung zu ziehen, verliert er dadurch nicht sein Recht, die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer abzulehnen und Vorschuss zu verlangen.



Schachtelprivileg gilt auch für "S Corporation" Private Kfz-Nutzung