Schulgeld für berufsbildende Schulen

Schulgeld für berufsbildende Schulen keine Sonderausgaben

Schulgeldzahlungen an allgemein bildende, überwiegend privat finanzierte Schulen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Schule kann auch in anderen EU-/EWR-Staaten belegen sein. Abzugsfähig sind ab dem Veranlagungszeitraum 2008 30 % des Entgelts, maximal jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € pro Jahr und Kind. Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ist nicht zu berücksichtigen. Es muss ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehen. Die Schule muss zu einem von einem inländischen Landeskultusministerium oder der Kultusministerkonferenz anerkannten Schulabschluss führen. Schulgeld für den Besuch einer deutschen Schule im Ausland ist ebenfalls im Rahmen der Höchstgrenze auch über den EU-/EWR-Raum hinaus abzugsfähig.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass berufsbildende Schulen (im Urteilsfall eine private Berufsfachschule für Mode) keine allgemein bildenden Schulen sind und ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist.

Hinweis: Das Urteil ist zur Rechtslage bis 2007 ergangen. Bis 2007 galten andere Regelungen, insbesondere galt kein Höchstbetrag. Der Bundesrat hat angeregt, den Kreis der begünstigten Schulen weiter zu fassen. Insoweit sind aktuelle Informationen einzuholen. Die Neuregelungen gelten bereits ab 2008 und außerdem, wenn Steuerbescheide früherer Jahre noch nicht bestandskräftig geworden sind. Bis 2007 muss es sich allerdings um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht anerkannte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln.



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