Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest

Sondermaßnahmen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach Ausbruch der Schweinepest führen nicht zu deren Unternehmereigenschaft

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt als juristische Person des öffentlichen Rechts nur unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. Soweit sie hoheitlich tätig wird, ist sie nicht Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die hoheitliche Tätigkeit schließt damit den Vorsteuerabzug aus.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bundesanstalt bei der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht unternehmerisch tätig wird, wenn sie die Schweine lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen lässt. Eine unternehmerische Tätigkeit läge nur vor, wenn die Bundesanstalt die Schweine an die Tierkörperbeseitigungsanstalten verkaufen würde.



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