Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids

Wird eine Rechtsbehelfsfrist unverschuldet, z. B. bei längerer Krankheit, verpasst, besteht sehr eingeschränkt die Möglichkeit der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Stimmt die Finanzverwaltung dem Antrag zu, kann das Rechtsbehelfsverfahren auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist geführt werden.

Einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof zu behandeln:

Einem Ehepaar wurden Steuerbescheide mit Datum vom 14.11. per Postzustellungsurkunde bereits am 7.11. zugestellt. Gegen die Steuerbescheide legte das Ehepaar erst am 14.12. des gleichen Jahres Einspruch ein. Am 14.3. des Folgejahres beantragte das Ehepaar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Während die Rechtsbehelfe beim Finanzamt und beim Finanzgericht keinen Erfolg hatten, entschied der Bundesfinanzhof, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Steuerbescheide werden auch dann wirksam bekannt gegeben, wenn sie vor dem in den Bescheiden angegebenen Datum zugestellt werden. Nach der Verwaltungspraxis werden Steuerbescheide nicht vor dem in Steuerbescheiden angegebenen Datum bekannt gegeben. Auch könne dem Ehepaar nicht vorgeworfen werden, dass es für die Fristberechnung das im Bescheid angegebene Datum gewählt habe.

Hinweis: Steuerbescheide sollten grundsätzlich zusammen mit dem Briefumschlag aufbewahrt und ggf. sofort nach Eingang dem Steuerberater zur Prüfung eingereicht werden.



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