Besteuerung von Grenzgängern in die Schweiz

Besteuerung von Grenzgängern in die Schweiz

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz steht das Besteuerungsrecht bei Grenzgängern grundsätzlich der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Arbeitslohn ist aber in der Schweiz zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer mehr als 60-mal im Jahr aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht nach Hause zurückkehren kann. Die Steuerfreiheit in Deutschland ist also von der Anzahl der „Nichtrückkehrtage“ abhängig. Deutlich wird das in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall.

Eine in Deutschland ansässige Sozialarbeiterin arbeitete mit Drogensüchtigen in der Schweiz. Dabei wurde eine Gruppe von Jugendlichen rund um die Uhr betreut. Während einer 15-tägigen Maßnahme hatte jeder Betreuer Anspruch auf zwei Pausen von 24 bis 48 Stunden. Die Sozialarbeiterin verbrachte diese Pausen vor Ort in der Schweiz. Da der Arbeitgeber mehr als 60 Arbeitstage in der Schweiz bescheinigt hatte, erklärte sie die Einkünfte aus der Tätigkeit in Deutschland nicht. Das Finanzamt beurteilte dies anders und besteuerte den Arbeitslohn.

Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt und entschieden, dass in solchen Fällen die Zählung der „Nichtrückkehrtage“ nicht an die einzelnen Arbeitstage, sondern an die gesamte Arbeitseinheit anknüpft. Diese ist in Fällen des Schicht- oder Bereitschaftsdienstes gegebenenfalls mehrtägig.



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