Werbungskostenabzug

Werbungskostenabzug unabhängig von der Herkunft der aufgewendeten Mittel

Eine Frau vermietete eine ihr gehörende Eigentumswohnung an ihre Mutter. Im Mietvertrag gestattete sie der Mutter, auf eigene Kosten die Wohnung und die Außenanlagen nach ihren Wünschen und Vorstellungen umzubauen, insbesondere Küche und Bad zu modernisieren. Für diese Umbauten erkannte sie der Mutter ein persönliches, lebenslängliches Wohnungsrecht zu. Bei Beendigung des Mietvertrags durch die Mutter oder Versterben der Mutter sollten alle fest eingebauten Wohnungsbestandteile auf die Vermieterin übergehen, insbesondere Küche und Bad samt Elektrogeräten und Einbauten. Die Verträge über die Umbauten hatte die Vermieterin im eigenen Namen abgeschlossen. Die Handwerkerrechnungen beglich sie ganz überwiegend vom Konto ihrer Mutter. Trotzdem setzte sie die Kosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Das erkannte das Finanzamt nicht an.

Der Bundesfinanzhof widersprach der Einordnung als nichtabziehbarer Drittaufwand und qualifizierte die Aufwendungen als Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, durch die sie veranlasst sind. So standen auch die vom Konto der Mutter der Vermieterin bezahlten Erhaltungsaufwendungen mit den von der Vermieterin verwirklichten Vermietungseinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang. Ausschlaggebend war, dass die Vermieterin die Aufträge für die Erhaltungsaufwendungen im eigenen Namen erteilt und die Handwerkerrechnungen beglichen hat. Woher die Mittel hierfür stammten, war unerheblich.



Umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung Gebäudeanbau als selbstständiges Wirtschaftsgut