Bemessungsgrundlage für zumutbare Belastung

Bemessungsgrundlage für zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung

Bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten berechnet sich die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungsgemäß.

Ein Arbeitnehmer hatte Zahlungen an das Sozialamt und an ein Pflegeheim für seine pflegebedürftige Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er beantragte die getrennte Veranlagung. Die so ermittelte zumutbare Belastung auf der Basis seiner Einkünfte war deutlich niedriger, als im Falle einer Zusammenveranlagung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Dagegen wandte sich der Betroffene und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und weist zur Begründung darauf hin, dass die gesetzliche Grundlage im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung von Eheleuten bedeutet. Bei der getrennten Veranlagung steht den Ehegatten ein Wahlrecht zu, eine andere als die hälftige Aufteilung der abziehbaren Aufwendungen zu beantragen. Damit kann im Einzelfall eine günstigere Besteuerung erreicht werden.



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