Rentenversicherungspflicht - 1. Teil

Sehr geehrte Damen und Herren,

GmbH-Geschäftsführer können entgegen der bisherigen Rechtslage rentenversicherungspflichtig sein. Dies geht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) hervor, über das in jüngster Vergangenheit in den Medien berichtet wurde und in der Praxis zu Unsicherheit geführt hat. Betroffen sind Geschäftsführer, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens haben, so z.B. durch eine über 50%ige Beteiligung an der GmbH oder eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Sperrminorität. Diese Gesellschafter-Geschäftsführer sind weiterhin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht sozialversicherungspflichtig.

Dies gilt nach dem Urteil des BSG nicht für die Rentenversicherung, wenn der Geschäftsführer ausschließlich für die GmbH tätig ist und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.. Der Geschäftsführer gilt dann als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Bislang haben die Rentenversicherungsträger nicht auf den Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auf die Tätigkeit der GmbH abgestellt, um festzustellen, ob eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vorliegt. War die GmbH für mehr als einen Auftraggeber tätig und hatte sie sozialversicherungspflichtige Angestellte, war der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für diese Betrachtung sieht das BSG keine Raum. Auf die Verhältnisse der GmbH komme es nicht an.

Um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden, muss der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass die Tatbestandsmerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht erfüllt. Er erreicht dies, wenn er nicht auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Arbeitgeber – also für die GmbH – tätig ist. Nach dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 19. Januar 1999 ist der Betroffene wesentlich für einen Auftraggeber tätig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten beziehen. Übernimmt er z.B. die Geschäftsführung für mehrere nicht demselben Konzern zugehörige Gesellschaften übernimmt und erzielt aus einer einzelnen dieser Tätigkeiten nicht mehr als fünf Sechstel seiner gesamten Geschäftsführerbezüge, unterliegt er nicht der Rentenversicherungspflicht.

Das Urteil ist von erheblicher Brisanz. Immerhin könnten die Rentenversicherungsträger bisher nicht gezahlte Beiträge für die letzten vier Jahre nachfordern. Dies kann zu einer großen finanziellen Belastung führen. Zeitnahe Beitragsforderungen sind allerdings nicht zu erwarten, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mitteilte. Da das Urteil erst vor sehr kurzer Zeit veröffentlicht wurde, konnten sich die Rentenversicherungsträger noch nicht abstimmen. Mit einer Entscheidung, welche Konsequenzen die Deutsche Rentenversicherung Bund aus dem Urteil zieht, ist erst nach Abstimmung im Erweiterten Direktorium zur Jahresmitte 2006 zu rechnen.

Sobald wir hierüber neue Erkenntnisse erhalten, werden wir Sie zeitnah informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Steinacker Creutzfeldt