Rentenversicherungspflicht - 2. Teil

In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom November 2005 vertritt dies die Rechtsmeinung, dass Geschäftsführer, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens haben, rentenversicherungspflichtig sein können. Eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht weiterhin nicht. Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist nach dem Urteil des BSG, dass der Geschäftsführer ausschließlich für die GmbH tätig ist und der Geschäftsführer - nicht die GmbH - keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dieser Rechtsprechung konnte der Geschäftsführer der Rentenversicherungspflicht entgehen, wenn er nicht auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Arbeitgeber - also die GmbH - tätig ist. Die andere Möglichkeit der Vermeidung ist, dass der Geschäftsführer selbst mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu einem Arbeitsentgelt von mehr als 400,00 € pro Monat beschäftigt. Dieses Urteil war von erheblicher Brisanz, da die Rentenversicherungsträger bei einer solchen Situation, die in der Praxis recht häufig anzutreffen ist, nicht gezahlte Beträge für die Dauer der letzten vier Jahre nachfordern könnten.

Erfreulicherweise hat sich diese Problematik offenbar - jedenfalls teilweise - zwischenzeitlich erledigt. Denn aufgrund einer Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom April 2006 wurde klargestellt, dass die Rentenversicherung das Urteil des BSG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden wird, da es nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht. Die Deutsche Rentenversicherung existiert in dieser Form seit dem 01.10.2005 und beinhaltet alle Rentenversicherungsträger unter diesem neuen, gemeinsamen Namen. Der "Nichtanwendungserlass" der Deutschen Rentenversicherung dürfte mithin für alle Versicherten und Rentner in Deutschland maßgeblich sein.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Ansicht der deutschen Rentenversicherung nur für solche selbstständigen Gesellschafter-Geschäftführer gilt, deren Gesellschaft über mehrere Kunden verfügt und zumindest einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Für Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Einpersonen-GmbH mit nur einem Kunden und ohne rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gilt dies wohl hingegen nicht. Diese Personengruppe sollte sich daher verstärkt über Auswege aus der Rentenversicherung - soweit gewünscht - Gedanken machen. Hier muss man sich fallbezogen mit individuell in Betracht kommenden Strategien befassen, denn eine „Standartlösung“ gibt es nicht.