I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
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Kein Werbungskostenabzug?

Kein Werbungskostenabzug für ein Erststudium?

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Abzug von Berufsausbildungskosten geändert. So können Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen zu wechseln, vorab entstandene Werbungskosten sein. Vorab entstandene Werbungskosten können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein.

Trotz dieser geänderten Rechtsprechung will die Finanzverwaltung Studienkosten zur erstmaligen Berufsausbildung nur dann als Fortbildungskosten (Werbungskosten) anerkennen, wenn die Studienkosten auf eine ganz konkrete Berufstätigkeit hinauslaufen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Aufwendungen für ein Erststudium nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einkünften besteht.

Abschließend wird der Bundesfinanzhof diesen Fall entscheiden.



Arbeitszimmer bei Selbstständigen Kindergeld: