I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
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JULI 2004
JUNI 2004
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APRIL 2004
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Kindergeld:

Übergangszeit zwischen Ausbildung und Zivildienst

Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Die eigenen Einkünfte und Bezüge dürfen allerdings den Grenzbetrag von 7.680 Euro (2003: 7.188 Euro) nicht übersteigen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nicht vorgelegen haben, ist das Kindergeld entsprechend zu kürzen.

Um in Fällen der Unterbrechung der Berufsausbildung Härten wegen des Monatsprinzips zu vermeiden, kann ein Kind auch während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten berücksichtigt werden. Der grundsätzlich bereits feststehende Beginn einer weiteren Berufsausbildung muss innerhalb des Vier-Monats-Zeitraums liegen.

Gleiches gilt für Zwangspausen vor und nach Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes und einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland.

Beträgt die Wartezeit zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des Zivildienstes usw. länger als vier Monate, besteht für das volljährige Kind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein Kindergeldanspruch. Der Anspruch bestehe auch nicht für die ersten vier Monate der Unterbrechung. Unerheblich sei ferner, ob das Kind an der Überschreitung der Vier-Monats-Frist schuldlos ist.

Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall befassen.



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