1 % Regelung - PKW

1 %-Regelung bei geleastem und weniger als 50 % betrieblich genutztem Pkw nur bei zeitnaher Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich

Ein Arzt, der seinen Gewinn 2001 durch Überschussrechnung ermittelte, hatte einen Pkw der Marke X im Betriebsvermögen. Den Privatanteil ermittelte er durch Fahrtenbuch. Einen weiteren Pkw der Marke Y hatte er geleast und die Kosten in seiner Buchführung laufend erfasst. Den Privatanteil hatte er nach der 1 %-Regelung angesetzt. Das Finanzamt erkannte für den geleasten Y nur 20 % der Kosten als Betriebsausgaben an, da er weniger als 50 % betrieblich genutzt wurde und somit kein notwendiges Betriebsvermögen war.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, da der Arzt den geleasten Y nicht in unmissverständlicher Weise durch zeitnahe Aufzeichnung in ein Verzeichnis seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Die laufende Buchung der Fahrzeugkosten war für das Gericht nicht ausreichend.

Hinweis: Seit 2006 ist die 1 %-Regelung für private Pkw-Nutzung nur noch bei Fahrzeugen zulässig, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.



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