Abfindung von Unterhaltsansprüchen

Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Unterhalt gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen können im Rahmen von Höchstbeträgen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für typische Unterhaltsleistungen. Die Abgrenzung der typischen von untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung. Erfolgt eine Abfindung von typischen Unterhaltsaufwendungen, hat dies auch deren Abzugsfähigkeit zur Folge. Dies macht ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall deutlich.

Nach einer Ehescheidung hatte sich der Ehemann verpflichtet, die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau mit ca. 1,5 Mio. DM abzufinden. Er machte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen (zurzeit 13.805 €) als Sonderausgaben. Das Gericht hat dies bestätigt und dazu angemerkt, dass bei Abfindung von typischen Unterhaltsleistungen diese im Rahmen der dafür festgelegten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind. Dagegen können außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nur solche sein, mit denen außergewöhnlicher Bedarf, z. B. Krankheits- oder Pflegekosten, abgedeckt wird.



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