Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesregierung plant Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Die Bundesregierung hat am 4.6.2008 ein Aktionsprogramm für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt verabschiedet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf vorgelegt, in dem die wesentlichen Inhalte dieses Aktionsprogramms umgesetzt werden sollen.

Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor:

die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, sowie

die Einführung einer Mitführungspflicht von Personaldokumenten bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie einer entsprechenden Kontrollpflicht des Arbeitgebers in diesen Branchen.



Zum Hintergrund:

Sofortmeldung

Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist der Beginn einer Beschäftigung mit der folgenden Lohnabrechnung zu melden. Dies führt dazu, dass bei Prüfungen vor Ort häufig vorgebracht wird, der Betreffende sei erst sehr kurz beschäftigt und die Anmeldung werde innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Dem will der Referentenentwurf dadurch begegnen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung noch vor deren Beginn an die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden muss, sofern eine der folgenden Branchen betroffen ist:

Bauwirtschaft, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe,

Schaustellergewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Landschaftsbau,

Gebäudereinigungsgewerbe, sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligende Unternehmen

Nahrungs- und Genussmittelherstellung, Fleischwirtschaft, Sicherheitsdienstleistungen, Briefdienstleistungen,

Telefondienstleistungen, Pflegedienstleistungen oder Entsorgung- und Recyclinggewerbe.



Mitführungspflicht von Ausweispapieren

Die geplante Pflicht zur Mitführung von Ausweispapieren bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Branchen, die von Schwarzarbeit besonders betroffen sind, soll der schnelleren Identifikation geprüfter Personen dienen. Dafür soll auf die gegenwärtig noch bestehende gesetzliche Mitführungspflicht des nicht fälschungssicheren Sozialversicherungsausweises verzichtet werden.

Überprüfungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Mitführung von Ausweispapieren

Arbeitgeber sollen zukünftig verpflichtet sein, ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen täglich zu Beginn der Arbeitsaufnahme daraufhin zu überprüfen, ob sie ihre Ausweispapiere mit sich führen. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht soll mit einem Bußgeld geahndet werden. Soweit die Kontrolle z. B. wegen fortlaufend wechselnder Einsatzorte nicht zumutbar ist, soll ein schriftlicher Hinweis des Arbeitgebers auf die Mitführungspflicht ausreichen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.



1 % Regelung - PKW Umwandlung von Arbeitslohn