Baumbestand als Anlagevermögen

Baumbestand als nicht abnutzbares Anlagevermögen

Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage befasst, ob und in welcher Höhe beim Holzeinschlag Wertminderungen zu berücksichtigen sind.

Das Gericht hat jetzt festgestellt, dass beim stehenden Holz weder ein einzelner Baum noch der Gesamtbestand als Wirtschaftsgut anzusehen ist. Als Wirtschaftsgut gilt jeder abgrenzbare Bestand, soweit dessen Größe mindestens einen Hektar beträgt. Neben einem selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang kann zur Abgrenzung auch die forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit maßgebend sein. Dabei kommt den Baumbeständen als Wirtschaftsgüter sowohl die Zweckbestimmung als Anlagevermögen als auch nach dem Abholzen als Umlaufvermögen zu. In beiden Fällen ist keine normale Abschreibung möglich.

Unbeantwortet bleibt nach wie vor die Frage, in welcher Höhe Wertminderungen berücksichtigt werden können, wenn der Wert einer Wirtschaftseinheit unter den Buchwert sinkt.



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