Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beraters

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beraters mit nur einem Auftraggeber im Fall des Outsourcing ist das Büro des Auftraggebers

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer betrieb in seinem privaten Wohnhaus eine Beratungs-GmbH. Als Arbeitnehmer der GmbH erbrachte er Beratungsleistungen ausschließlich in Büroräumen des einzigen Auftraggebers, bei dem er früher angestellt war.

In einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht war streitig, wie die Fahrtkosten zu behandeln sind. Das Finanzgericht entschied, dass die Fahrten zwischen dem Büro im privaten Wohnhaus und dem Büro beim Auftraggeber nach den Grundsätzen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen sind. Ein Ansatz nach Dienstreisegrundsätzen könne nicht geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



Sonderausgabenabzug Ins Ausland überführte Wirtschaftsgüter