Sonderausgabenabzug

Sonderausgabenabzug nur für endgültig gezahlte Kirchensteuerbeträge

Gezahlte Kirchensteuerbeträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Erstattungen mindern den Abzugsbetrag. Ist in einem Jahr die Summe der Erstattungsbeträge höher als die Summe der gezahlten Kirchensteuer, führen die Erstattungsüberhänge zur nachträglichen Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren der ursprünglichen Kirchensteuerzahlung. Nur so ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gewährleistet, dass ausschließlich die endgültige wirtschaftliche Belastung mit Kirchensteuerbeträgen beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt wird. Unerheblich ist, aus welchen Gründen es zu den ursprünglich zu hohen Kirchensteuerzahlungen gekommen ist.



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