Keine Teilwertabschreibung bei Einlage

Keine Teilwertabschreibung bei Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung in ein Einzelunternehmen

Die Einlage einer wesentlichen Beteiligung in das Einzelbetriebsvermögen hat mit den Anschaffungskosten zu erfolgen, auch wenn der tatsächliche Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Der Bundesfinanzhof setzt sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu der maßgeblichen gesetzlichen Regelung, wonach der niedrigere Teilwert anzusetzen ist. Auch eine spätere Teilwertabschreibung und der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts sind nach Auffassung des Gerichts entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig. Eine endgültige Wertminderung wirkt sich danach erst dann aus, wenn die Anteile veräußert werden.

In dem Fall ging es um einen GmbH-Gesellschafter, der das von der Gesellschaft genutzte Grundstück von dieser erworben hatte. Dadurch war eine unechte Betriebsaufspaltung entstanden. Der Bundesfinanzhof hatte früher schon einmal in einem ähnlich gelagerten Fall die gleiche Auffassung vertreten.



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