Aufwendungen für Seminare als Werbungskosten

Aufwendungen für Seminare als Werbungskosten

An die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Seminare legt die Verwaltung strenge Maßstäbe an. Ein Abzug ist danach nicht möglich, wenn in den Seminaren für Arbeitnehmer auch Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht nur beruflich, sondern auch im Privatleben verwendet werden können. In zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs wird eine andere Auffassung vertreten, die die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen erheblich erweitert.

Im ersten Fall ging es um Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung einer approbierten Apothekerin. Deren Tätigkeit bestand im Wesentlichen aus der Vertretung verschiedener Apothekenleiter oder Apothekeninhaber. Der weitere Fall betraf Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) einer Redaktionsleiterin.

Das Gericht verlangt grundsätzlich einen konkreten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Ist dieser gegeben, kommt der Frage, ob solche Fähigkeiten auch im privaten Bereich verwendet werden können, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch die Vermittlung von Allgemeinwissen im Rahmen solcher Seminare ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht ausschlaggebend, wenn dieses Wissen für die Maßnahme insgesamt zwingende Voraussetzung ist. Nach Auffassung der Verwaltung ist ein homogener Teilnehmerkreis weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit. Das Gericht stellt hierzu fest, dass dies auch dann gegeben ist, wenn die Teilnehmer unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber auf Grund der Art dieser beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.



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