Beginn Spekulationsfrist bei Anteilstausch

Beginn der Spekulationsfrist bei Anteilstausch durch eine Verschmelzung

Ein Kapitalanleger erwarb im März 1999 Anteile an einer GmbH. Die Gesellschaft wurde im April desselben Jahres in eine AG umgewandelt und im Dezember auf eine andere AG verschmolzen. Im Juni des folgenden Jahres veräußerte der Kapitalanleger mit Gewinn seine im Zuge der Verschmelzung erhaltenen Anteile.

Erhält ein Gesellschafter im Rahmen einer Verschmelzung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft für die Hingabe seiner bisherigen Anteile an der übertragenden Gesellschaft, handelt es sich um einen Anteilstausch. Damit handelt es sich zum Zeitpunkt der Verschmelzung um einen entgeltlichen Erwerb. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung der ursprünglichen GmbH-Anteile abzustellen.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Handelt es sich bei derartigen Anteilen um keine wesentliche Beteiligung, ist eine Veräußerung nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Die Voraussetzungen lagen im Urteilsfall vor.



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