Entgelte für Überlassung des Eigenjagdrechts

Entgelte für die Überlassung des Eigenjagdrechts durch Land- und Forstwirt unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz

Gestattet ein Land- und Forstwirt Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden oder gewährt er die Möglichkeit zum Einzelabschuss von Wildtieren, stellt dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine land- und forstwirtschaftliche Dienstleistung dar. Die Umsätze unterfallen deshalb nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Sie unterliegen vielmehr der Besteuerung mit dem Umsatzsteuerregelsatz.



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