Unentgeltliche Teilnahme an Verlosung

Gewinne aus unentgeltlicher Teilnahme an einer Verlosung steuerpflichtig

Eine Kosmetikfirma gewährte jedem selbstständig tätigen Vertriebsmitarbeiter unentgeltlich ein Los. Voraussetzung dafür war, dass dieser in bestimmten Monaten einen bestimmten Umsatz erzielte. Dabei war die Höchstzahl auf acht Stück pro Mitarbeiter begrenzt und ein Gewinn pro Teilnehmer war garantiert.

Eine Vertriebsmitarbeiterin gewann das als Hauptgewinn ausgelobte Traumhaus und erhielt darüber hinaus noch das Geld für den Erwerb eines Grundstücks.

Das Finanzamt erfasste die ausgezahlten Beträge als Betriebseinnahmen.

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem an. Gewinne aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, seien betrieblich veranlasst, weil die Entstehung der Erträge im betrieblichen Bereich angelegt sei. Eine Entnahme der Gewinnchance sei auch nicht möglich, weil diese im betrieblichen Bereich angesiedelt ist.

Hinweis: Hätte die Kosmetikfirma für die Lose ein Entgelt (z. B. 1 € pro Los) verlangt und hätte die Vertriebsmitarbeiterin die Lose entgeltlich erworben, wäre der Gewinn nicht steuerpflichtig gewesen.



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