Verdeckte Gewinnausschüttungen

Kapitalertragsteuer muss auch von verdeckten Gewinnausschüttungen einbehalten werden

Bis zum Jahr 2007 galten unter bestimmten Voraussetzungen Vergütungen für Fremdkapital, die eine Kapitalgesellschaft ihrem zu mehr als 25 % beteiligten Anteilseigner zahlte, als verdeckte Gewinnausschüttungen. Auch in diesem Fall ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Kapitalgesellschaft verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wenn sie es unterlässt, haftet sie für den nicht einbehaltenen Betrag.

Hinweis: Die vorstehende Fiktion der verdeckten Gewinnausschüttung gilt nicht mehr für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen. Ab dann sind Fremdkapitalvergütungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (sog. Zinsschranke).



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