Keine Aufhebung der Grenzgängereigenschaft

Keine Aufhebung der Grenzgängereigenschaft bei Bereitschaftsdiensten mit Präsenzpflicht am Arbeitsort

Grenzgänger ist jede Person, die in der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt. Die Grenzgängereigenschaft entfällt, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen arbeitsbedingt nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Ein solcher „Nichtrückkehrtag“ liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer geringfügig über die Tagesgrenze hinaus seiner Tätigkeit nachgeht und erst nach Mitternacht seine Arbeitsstätte verlässt.

Unter Heranziehung dieser Grundsätze machte eine Heilerziehungshelferin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend, mit ihren Einkünften aus der Tätigkeit in der Schweiz in Deutschland nicht steuerpflichtig zu sein. Sie wohnte in Deutschland und arbeitete in der Schweiz. Dort erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An 72 Tagen hatte sie Bereitschaftsdienst. Dadurch begann ihre Arbeitszeit an diesen Tagen in den Morgen- oder Mittagsstunden und endete in den Morgen- oder Mittagsstunden des nachfolgenden Tages. Bedingt durch diese Arbeitszeit mit 72 „Nichtrückkehrtagen“ falle sie nicht unter die Grenzgängerbesteuerung.

Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Der mehrtägige ununterbrochene Arbeitseinsatz führt nicht zu mehreren, sondern nur zu einem „Nichtrückkehrtag“. Es handelt sich um einen mehrtägigen Einsatz am Arbeitsort, der als Einheit zu behandeln ist.



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