Keine ernstlichen Zweifel an Wegzugsteuer

Keine ernstlichen Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzugsteuer

Zieht ein wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Gesellschafter ins Ausland und endet dadurch seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, greift die sog. Wegzugbesteuerung. Zum Zeitpunkt des Wegzugs werden die stillen Reserven seiner Anteile an der Kapitalgesellschaft besteuert. Weil diese Regelung auch bei Wegzug des Gesellschafters in ein anderes EU-Land als europarechtswidrig kritisiert wurde, modifizierte der Gesetzgeber die Wegzugbesteuerung mit Wirkung ab dem Jahr 2007. Nach der Neuregelung wird die Steuer für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zum Zeitpunkt des Wegzugs zunächst festgesetzt. Erfolgt der Wegzug jedoch in einen anderen EU-/EWR-Staat, wird die Steuer zinslos und im Grundsatz zeitlich unbegrenzt bis zur Veräußerung der Anteile gestundet. Diese Regelung zur zinslosen Stundung nach neuem Recht wirkt auf alle Altfälle zurück, die Ende 2006 noch nicht bestandskräftig veranlagt waren.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Altregelung zur Wegzugbesteuerung in Verbindung mit der Regelung über die zinslose Stundung nach neuem Recht weder gegen EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt. Im Beschlussfall hatte ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter, der zu über 50 % an zwei inländischen Kapitalgesellschaften beteiligt war, Ende 2004 seinen Wohnsitz von Deutschland nach Portugal verlegt. Das Finanzamt besteuerte die stillen Reserven der Anteile im Wegzugzeitpunkt und gewährte im Vorgriff auf die zukünftige Gesetzesänderung eine zinslose Stundung. Der Gesellschafter klagte dennoch gegen den Einkommensteuerbescheid und beantragte Aussetzung der Vollziehung, welche ihm das Finanzgericht auch gewährte. Der Bundesfinanzhof hob den Beschluss des Finanzgerichts auf und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zumindest im Zusammenspiel mit der rückwirkenden Stundungsregelung seien keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ersichtlich. Insbesondere müsse es dem Gesetzgeber möglich sein, rückwirkend einen gemeinschaftsrechtskonformen Rechtszustand herzustellen. Der Gesellschafter durfte zum Zeitpunkt seines Wegzugs nicht darauf vertrauen, dass er diesen wegen der möglichen Europarechtswidrigkeit der Wegzugbesteuerung steuerfrei realisieren konnte.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte im Hauptsacheverfahren entscheiden werden.

Hinweis: Wenn der Zuzugstaat bei einer späteren Veräußerung der Anteile auch die stillen Reserven besteuert, die noch in Deutschland vor dem Wegzug entstanden sind, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Ist dieser Fall nicht in einem Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, sieht der Bundesfinanzhof den Zuzugstaat in der Pflicht, die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen Wegzugsteuer zu beseitigen.



Keine Teilwertabschreibung bei Einlage Keine Aufhebung der Grenzgängereigenschaft