Kombis unabhängig vom Gewicht zu besteuern

Kombis sind unabhängig vom Gewicht als Pkw zu besteuern

Der Bundesfinanzhof hatte über einen „Toyota Typ J7 Landcruiser“ zu entscheiden, der ein zulässiges Gesamtgewicht von ursprünglich 2.805 kg, nach Ablastung ohne technische Änderungen von 2.399 kg hatte. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug als Pkw emissionsbezogen nach Hubraum.

Der Bundesfinanzhof folgte dem. Das Europäische Gemeinschaftsrecht enthält keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Erhebung von Kraftfahrzeugsteuern und die Einstufung von Kraftfahrzeugen als Pkw. Für die Kraftfahrzeugsteuer gilt ein eigener steuerrechtlicher Begriff. Dieser bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern. Geländewagen und Kombis sind vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert und unterscheiden sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem Pkw. Geländewagen und Kombis sind daher kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig Pkw.

Dies gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bereits für die Zeit vor dem 1. Mai 2005, für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bis 30. April 2005 als Lkw nach Gewicht besteuert wurden, erst ab 1. Mai 2005.



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