Überlassung von Managementpersonal

Überlassung von Managementpersonal durch Unternehmensberatung kann zu gewerblichen Einkünften führen

Eine freiberufliche Tätigkeit als beratender Betriebswirt führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn neben der Unternehmensberatung noch Managementpersonal an die Kundenunternehmen überlassen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das überlassene Managementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden.

Im entschiedenen Fall waren die Gesellschafter einer GbR als beratende Betriebswirte tätig und überließen einigen Kunden auch Managementpersonal zur Umsetzung der entwickelten Maßnahmen. Das Finanzamt wertete die Personalüberlassung als gewerbliche Tätigkeit, welche die Einkünfte aus der freiberuflichen Unternehmensberatung gewerblich infizierte, also zu gewerblichen Einkünften umqualifizierte. Die GbR hielt dem entgegen, dass Beratung und Personalüberlassung zur Maßnahmenumsetzung unlösbar miteinander verflochten und somit als einheitliche Tätigkeit zu betrachten seien. Dabei herrsche das freiberufliche Element vor. Dem widersprach der Bundesfinanzhof, denn die Weisungsgebundenheit des überlassenen Managementpersonals sei einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd. Darüber hinaus zeigten die Fälle, in denen die Umstrukturierungsmaßnahmen vom Führungspersonal der Kundenunternehmen umgesetzt wurden, dass Unternehmensberatung und Maßnahmenumsetzung sich nicht gegenseitig unlösbar bedingen. Da die Personalüberlassung in erheblichem Umfang stattgefunden hatte, konnte ihre umqualifizierende Wirkung auch nicht wegen untergeordneter Bedeutung entfallen.



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