Zusammenveranlagung für Ehepaare

Zusammenveranlagung für Ehepaare ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur unter bestimmten Bedingungen möglich

Ein Ehepaar hatte seinen Wohnsitz in Österreich. Der Ehemann bezog in München Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. ca. 25.000 € und sonstige in Österreich der Besteuerung unterliegende Einkünfte i. H. v. 288 €. Seine Ehefrau erzielte in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. H. v. ca. 12.700 €. Davon waren nach österreichischem Recht nur ca. 10.800 € steuerpflichtig. Das 13. und 14. Monatsgehalt blieben steuerfrei und die selbst getragenen Sozialabgaben waren bei ihr als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Eheleute beantragten durch Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung in Deutschland die Zusammenveranlagung. Dies lehnte das Finanzamt ab. Es erließ lediglich gegenüber dem Ehemann einen Einkommensteuerbescheid. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies.

Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten aus EU-/EWR-Staaten können auf Antrag in Deutschland zusammen veranlagt werden, wenn nur einer von ihnen unbeschränkt oder fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig ist. Persönliche Voraussetzung ist, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates ist und der andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU-/EWR-Ausland hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass die gemeinsamen Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen oder die in anderen EU-/EWR-Staaten einer Einkommensbesteuerung unterliegenden Einkünfte den Betrag von 6.136 € (bei Ehegatten 12.272 €) nicht übersteigen.

Bei der Berechnung der 90 %-Grenze ist zunächst die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Sie ist in Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen und andere aufzuteilen. Die Ermittlung der Einkünfte hat nach deutschem Recht zu erfolgen.

Im Urteilsfall lagen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in Deutschland nicht vor. Allein die Einkünfte der Ehefrau lagen mit ca. 12.700 € bereits über 12.272 €. Im Gegensatz zu Österreich sind in Deutschland weder das 13. und 14. Monatsgehalt steuerfrei noch die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialabgaben als Werbungskosten abzugsfähig. Auch der Anteil inländischer Einkünfte an den Gesamteinkünften von beiden Ehegatten lag unter der 90 %-Grenze. Folgerichtig unterlagen nur die im Inland erzielten Einkünfte des Ehemanns der deutschen Besteuerung.



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