Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes

Umsätze eines anerkannten ambulanten Pflegedienstes durch Gestellung von Haushaltshilfen von der Umsatzsteuer befreit

Übernimmt ein anerkannter ambulanter Pflegedienst die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Haushaltshilfe und werden die daraus erzielten Umsätze von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe abgerechnet, sind diese Umsätze nach Auffassung des Bundesfinanzhofs von der Umsatzsteuer befreit.

Der Bundesfinanzhof beurteilt diese Umsätze als eng mit der Pflegeleistung verbundene Umsätze. Voraussetzung ist, dass im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten des Pflegedienstes in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.



Splittingvorteil aus neuer Ehe Überlassung von Managementpersonal