Vorweggenommene Werbungskosten

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung bei vorangehender Eigennutzung

Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Entscheidend für den Ansatz als vorweggenommene Werbungskosten ist, dass die Aufwendungen durch künftige Einnahmen veranlasst worden sind und keine wesentliche Verknüpfung mit der steuerlich nicht zu berücksichtigenden privaten Lebensführung besteht.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat klargestellt, dass Erhaltungsaufwendungen, die während der Zeit der Eigennutzung eines Objekts durchgeführt werden, vorweggenommene Werbungskosten sind, wenn die Aufwendungen einwandfrei und klar in einem Nutzungszusammenhang mit der nach der Selbstnutzung folgenden Vermietung und Verpachtung stehen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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