Zahlungen einer GmbH

Zahlungen einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer für Geschäftsidee sind verdeckte Gewinnausschüttungen

Das Finanzgericht des Saarlandes ist der Auffassung, dass niemand bereit sei, einem fremden Dritten etwas für eine Idee zu zahlen, die im Wirtschaftsleben erst noch erprobt und durchgesetzt werden muss.

Das Gericht entschied deshalb, dass Vergütungen einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung sind, wenn dessen Geschäftsidee bei Gründung der GmbH noch nicht konkret war. Es stellt ferner klar, dass es sich bei einer bloßen Geschäftsidee nicht um ein selbstständiges überlassungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut handelt.

Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.



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