Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedarf Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft

Zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft muss zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden. Die Änderung dieses Vertrags bedarf zu ihrer steuerlichen Anerkennung der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem zu beurteilenden Fall war der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum 1.1.1997 abgeschlossen worden und erstmals zum Ende 2001 kündbar. Da der Vertrag jedoch erst zwei Jahre später durch die Eintragung im Handelsregister wirksam wurde, verlängerten Organträger und Organgesellschaft die Laufzeit des Vertrages um zwei Jahre, damit der steuerlich erforderliche Fünfjahreszeitraum gegeben war. Die Ergänzungsvereinbarung wurde jedoch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen und auch nicht im Handelsregister eingetragen. Damit hatte das Finanzamt zu Recht die steuerliche Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft versagt.



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