Anwendung der Sachbezugsverordnung

Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung

Aufwendungen für Mahlzeiten zur Beköstigung von Arbeitnehmern anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Sachbezugswerten anzusetzen.

Nach Aussage des Bundesfinanzhofs ist die Sachbezugsverordnung hier nicht anwendbar. Mit dieser Verordnung sollen nur Fälle erfasst werden, in denen im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Verpflegung als ein Teil des Arbeitslohns für eine gewisse Dauer zur Verfügung gestellt wird. Für Verpflegungen aus einmaligem Anlass sind die Werte dieser Verordnung nicht maßgebend. Der Begriff „auf eine gewisse Dauer“ traf auf diesen Fall nicht zu, da es sich um eine zweitägige Auswärtstätigkeit handelte.

Bei den danach ermittelten steuerlichen Werten ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze für Sachbezüge zum Tragen kommt. Außerdem ist zu beachten, dass die Sachbezüge teilweise steuerfrei zu belassen sind (hier: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand). In die Prüfung der Freigrenze sind steuerfreie Beträge nicht mit einzubeziehen.



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