Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien

Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei späterer Verpflichtung zur Rückübertragung

Bei einem verbilligten Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu. Auch wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Besteht eine Rückzahlungsverpflichtung und treten die Bedingungen für eine Rückzahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum ein, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf den Zuflusszeitpunkt.

Vom Bundesfinanzhof war folgender Fall zu beurteilen:

Der leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft hatte Anspruch auf ein Aktienoptionsprogramm. 1999 machte er von seinem Optionsrecht Gebrauch und zeichnete Wandelschuldverschreibungen, die noch im gleichen Jahr in Aktien umgewandelt wurden. Danach erhielt er 73.008 Aktien zu einem Stückpreis von 1,45 DM. Im nachfolgenden Jahr wurde das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers einvernehmlich beendet. Im Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer 48.008 Aktien auf den Arbeitgeber zurückzuübertragen hatte. Auf die Rückübertragung der restlichen 25.000 Aktien verzichtete der Vorstand der Gesellschaft. Der Wert der Aktien belief sich zum Zeitpunkt des Verzichts auf 17,99 DM je Aktie.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte das Finanzamt für das Jahr 2000 steuerpflichtige Einkünfte aus dieser Aktienoption von 413.500 DM (25.000 x (17,99 DM - 1,45 DM) 16,54 DM). Der Bundesfinanzhof dagegen kommt zu dem Ergebnis, dass ein geldwerter Vorteil und damit ein Arbeitslohn im Jahr 2000 nicht zu besteuern ist. Nach den oben genannten Grundsätzen lag der Zufluss hier bereits im Jahr 1999.



Außergewöhnliche Abnutzung Anwendung der Sachbezugsverordnung