Außergewöhnliche Abnutzung

Außergewöhnliche Abnutzung bei nicht mehr nutzbarem Gebäude als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar

Stellt sich nach Kündigung eines Mietverhältnisses heraus, dass ein auf die Bedürfnisse des Mieters hergerichtetes Gebäude nicht mehr nutzbar ist und auch nach einer Veräußerung nicht mehr zweckmäßig verwendet werden kann, können Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Eine GbR hatte in den 1970er Jahren ein Gebäude für einen Lebensmittelmarkt errichtet und 1984 nach detaillierten Angaben des Mieters ausgebaut. Nachdem der Mieter den Vertrag zum 31.12.2000 gekündigt hatte, bemühte sich die GbR vergeblich, das Gebäude anderweitig zu vermieten. Ende des Jahres veräußerte die GbR das Grundstück (steuerfrei) an eine Bauherrengemeinschaft, die das Gebäude abriss und ein Geschäftshaus errichtete.

Das Finanzamt hatte eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abgelehnt, weil auf Grund der Veräußerung der notwendige Zusammenhang mit einer Einkunftsart fehlte.



Einnahmen-Überschussrechnung Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien