Einnahmen-Überschussrechnung

Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschussrechnung

Ein Ehepaar verkaufte 1994 einzelne Parzellen eines im gleichen Jahr erworbenen unbebauten Grundstücks und behielt einen Teil des Grundstücks zurück. Auf diesem verbliebenen Teil errichtete es im Folgejahr ein Doppelhaus, das ab dem 1. Dezember 1995 vermietet wurde. Den Mietern wurde eine auf drei Jahre befristete Kaufoption eingeräumt.

Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1994 wurde durch Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (Einnahmen-Überschussrechnung) ermittelt, wobei die Anschaffungskosten des gesamten Grundstücks als Betriebsausgaben erfasst wurden. Für das Folgejahr erklärte das Ehepaar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Bei einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das Grundstück mit der Doppelhaushälfte ab 1995 vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen übergegangen war und errechnete daraus einen Gewinn von rd. 180.000 €. Außerdem behandelte das Finanzamt die Einkünfte als solche aus gewerblichem Grundstückshandel.

Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten des Ehepaars entschieden, dass bereits im Jahr 1994 die Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, getroffen wurde. Diese Entscheidung sei nicht jährlich zu wiederholen. Dass das Ehepaar ab 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt habe, sei unerheblich, weil sowohl bei der Einnahmen-Überschussrechnung als auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung das Zu- und Abflussprinzip gelte. Da die Absicht, auch das verbliebene Grundstück zu verkaufen, nie aufgegeben worden ist, bleibe das Grundstück Umlaufvermögen. Einzig die geltend gemachte Absetzung für Abnutzung entfalle für das vermietete Doppelhaus.



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