Erbfallkostenpauschbetrag

Erbfallkostenpauschbetrag ist nur einmal zu berücksichtigen

Nachlassverbindlichkeiten, die im Erbfall anfallen, mindern bei der Erbschaftsteuer den steuerpflichtigen Wert. Zu den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten gehören die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege (mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer) sowie die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen.

Für diese sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ist der Abzug eines Pauschbetrags von 10.300 € ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten möglich. Weist der Erbe höhere Nachlassverbindlichkeiten nach, ist der höhere Betrag abzugsfähig.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass sich der Pauschbetrag auf den gesamten Nachlass bezieht. Er kann auch von mehreren am Erbfall beteiligten Personen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Es ist eine anteilige Aufteilung vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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