Anschaffung eines regelbesteuerten Fahrzeugs

Keine Pflicht zur Anschaffung eines regelbesteuerten Fahrzeugs als Ersatzfahrzeug

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht grundsätzlich verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall haftete ein Haftpflichtversicherer in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten einen Totalschaden erlitten hatte. Laut Sachverständigengutachten betrug der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 14.000 € und der Restwert 4.500 €, jeweils einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung.

Der Geschädigte erwarb ein gleichartiges, differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zum Preis von 15.900 € und veräußerte das beschädigte Fahrzeug für 4.500 € an ein Autohaus. Er machte gegenüber dem Haftpflichtversicherer Schadensersatz in Höhe von 10.218,49 € (14.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 3.781,51 €, dem Nettobetrag aus dem Restwert von 4.500 €) geltend.

Der Versicherer regulierte den Fahrzeugschaden lediglich in Höhe von 7.983,20 € (11.764,71 € als Nettowert aus 14.000 € abzüglich 3.781,51 € als Nettowert aus 4.500 €) mit der Begründung, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz hätte anschaffen müssen und deshalb die Umsatzsteuer nicht verlangen könne. Vergleichbare Fahrzeuge würden auf dem maßgeblichen Markt zu 30 % regelbesteuert angeboten.

Das Gericht sprach dem Geschädigten den streitigen Differenzbetrag zu. Der Geschädigte habe ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Es sei ihm auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können.



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