Gelder aus Spielbanktronc

Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

Trinkgelder, die Arbeitnehmer von Dritten für ihren guten Service erhalten, sind einkommensteuerfrei. Auf diese Vorschrift berief sich auch ein Croupier einer Spielbank, der neben einem Festgehalt Anteile aus dem Troncaufkommen einer Spielbank erhielt, die er steuerfrei behandelt haben wollte.

Dies hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass diese dem Arbeitnehmer von Dritten gegeben werden. Das Spielbankgesetz untersagt aber den Mitarbeitern einer Spielbank die Annahme von Spielgeld, um die Objektivität zu gewährleisten. Außerdem sind die von Gästen gegebenen Jetons unverzüglich den dafür vorgesehenen Behältern zuzuführen und dem Arbeitgeber zu übergeben. Dieser zahlt dann aus dem Tronc die entsprechenden Anteile an die Arbeitnehmer aus. Die gesammelten Gelder sind für Mitarbeiter der Spielbank fremde Gelder und die Auszahlung durch den Arbeitgeber ist deshalb als Arbeitslohn zu behandeln.



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