Gewerbliche Prägung

Gewerbliche Prägung nur bei Absicht, gewerbliche Einkünfte zu erzielen

Eine GbR, an der nur Kapitalgesellschaften beteiligt waren, hatte bei ihrer Gründung den Zweck, ein Erbbaurecht mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen, dieses anschließend zu vermieten und zu verwalten. Die GbR wollte später weitere Gesellschafter als Kapitalanleger (geschlossener Immobilienfonds) aufnehmen. Dazu kam es nicht, denn zwei Jahre nach der Gründung verkaufte die GbR das Erbbaurecht mit der Verpflichtung, das Mehrfamilienhaus zu errichten, an eine Schwester-GbR zu Selbstkosten. In den ersten drei Jahren erwirtschaftete die GbR konzeptionsgemäß Verluste.

Der Bundesfinanzhof verneinte eine originäre gewerbliche Tätigkeit, weil die GbR ursprünglich die langfristige Vermietung des Mehrfamilienhauses beabsichtigt hatte. Auch eine gewerbliche Prägung lag nicht vor, weil ursprünglich beabsichtigt war, natürliche Personen als Gesellschafter aufzunehmen, so dass planmäßig mit deren Aufnahme die gewerbliche Prägung entfallen wäre. Bis dahin waren positive gewerbliche Einkünfte aber nicht zu erwarten.



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